Die POM verweist in ihrer Eingabe vom 28. Juni 2016 (pag. 103 ff.) zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 in gleicher Sache, wonach ein Haftentlassungsgesuch nicht das richtige Mittel ist, um sich gegen den fortdauernden Freiheitsentzug zu wehren. Die 1. Strafkammer ist denn auch am 26. Mai 2016 auf das erneute Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2016 nicht eingetreten, welcher Entscheid abermals beim Bundesgericht angefochten wurde.