3 10. Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 wurde die Replik der Generalstaatsanwaltschaft und der POM zugestellt, unter Einräumung der Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Duplik einzureichen (pag. 93 ff.). Von dieser Gelegenheit machte die POM mit Eingabe vom 28. Juni 2016 Gebrauch (pag. 103 ff.), während die Generalstaatsanwaltschaft darauf verzichtete (pag. 101).