9. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und der POM zugestellt, ersterem unter Einräumung der Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 75 ff.). Von dieser Gelegenheit machte er mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Gebrauch (pag. 81 ff.), worin er zusätzlich die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheides im Verfahren 1B_224/2016 beantragte.