2. Soweit weitergehend, sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei gutzuheissen. 4. Die Verfahrenskosten seien vom Kanton zu tragen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Nachzahlungspflichten des Beschwerdeführers.»