8. Die Verfahrensleitung räumte der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Mai 2016 Gelegenheit ein, zur Beschwerde vom 12. Mai 2016 Stellung zu nehmen (pag. 61 ff.). Innert der gewährten Frist gelangte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ein (pag. 67 ff.). Sie stellte folgende Anträge: «1. Die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für das POM- Beschwerdeverfahren BD 272/15 ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin beigeordnet wird.