7. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 liess die POM der 2. Strafkammer die Vollzugsakten zukommen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne; ad Gewährung des uR enthielt sich die POM eines Antrages. Zum uR für das Verfahren vor der POM machte die POM geltend, eine rückwirkende Gewährung sei nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, in casu liege keine solche Ausnahme vor, weshalb die Rückwirkung der uR für die Verfahrenskosten zu verweigern wäre (pag. 57 ff.).