2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es (sei) ihm die Unterzeichnende als amtliche Anwältin beizuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13. Mai 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 51 ff.).