- dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren zu gewähren, und es ihm die Unterzeichnende als amtliche Anwältin beizuordnen (Ziff. 3 Entscheiddispositiv). 2 Eventualiter zu RB 1, Ziff. 2 Entscheiddispositiv: Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14.04.2016 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.