«1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14.04.2016 sei aufzuheben und es sei - festzustellen, dass die Einweisungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.10.2015 in die JVA Solothurn gegenstandslos ist und der Beschwerdeführer sich formell nicht mehr im Massnahmenvollzug befindet (Ziff. 1 Entscheiddispositiv): - festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis sich nicht auf Art. 30 Abs. 2 bzw. Art. 10 lit. g SMVG abstützt (Ziff. 2 Entscheiddispositiv);