4. Mit Entscheid vom 14. April 2016 wies die POM die Beschwerde vom 11. November 2015 ab, soweit darauf eingetreten werden könne; auf die Beschwerde vom 1. Dezember 2015 wurde nicht eingetreten. Die uR-Gesuche wurden abgewiesen, Parteikosten wurden keine gesprochen und eine auf CHF 400.00 reduzierte Pauschalgebühr wurde dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Am 12. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Obergericht Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 14. April 2016 und stellte folgende Anträge (pag. 3 ff.):