2. Gegen beide Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 11. November 2015 resp. 1. Dezember 2015 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM), wobei er die Aufhebung der Verfügungen der ASMV vom 12. resp. 30. Oktober 2015 und die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren sowie die Beiordnung seiner Rechtsanwältin als amtliche Vertreterin beantragte.