1. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 setzte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (angeordnet durch den Entscheid der 1. Strafkammer vom 15. Oktober 2014) gegen A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend Beschwerdeführer) in Vollzug, musste aber bereits am 30. Oktober 2015 die Verlegung ins Regionalgefängnis Bern verfügen, weil der Beschwerdeführer am vorgesehenen Vollzugsort randaliert hatte.