A.________ hat dem Kanton Bern einen Drittel der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 740.00, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ einen Drittel der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 180.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: