2. A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug nicht qualifiziert mit 0.52 ‰, begangen am 31.5.2015 in Bern II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 31.5.2015 in Bern durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahn um 38 km/h und gestützt darauf sowie auf den rechtkräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der Artikel