Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10.3.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ 1.1 wegen Drohung, angeblich begangen am 11.6.2015 in Bern z.N. von C.________, 1.2 wegen Beschimpfung, angeblich begangen am 11.6.2015 in Bern z.N. von C.________, eingestellt wurde, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 765.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte.