ausgerichtete Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (d.h. ein Drittel, ausmachend CHF 740.00) wie auch für das oberinstanzliche Verfahren (CHF 1‘004.40), insgesamt ausmachend CHF 1‘744.40, zurückzuzahlen. Zudem hat er Rechtsanwalt B.________ für das erst- und oberinstanzliche Verfahren (für das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen eines Drittels) die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend insgesamt CHF 423.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VII. Dispositiv