19 instanz verwiesen. Die Kammer schliesst sich diesen an und bestätigt die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Für das oberinstanzliche Verfahren legt die Kammer die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten auf CHF 1‘004.40 und das volle Honorar auf CHF 1‘247.40 fest. Sie berücksichtigt dabei die Kostennote vom 20.9.2016, die als übersetzt ausgefallen zu kürzen ist, und die Eingabe vom 21.3.2017. Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist der Beschuldigte verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________,