153 bzw. 188). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten aufgrund seiner Verurteilung zu Recht auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vor Obergericht hat die Berufungsführerin im Hauptverfahren mit ihren Anträgen obsiegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.00 sind demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. 18. Entschädigung In Bezug auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vor-