17. Kosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt dabei die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die nicht auf die Teileinstellung des Verfahrens fallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 1‘700.00 (vgl. pag. 153 bzw. 188).