Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte deshalb nicht eine Instanz verliert, ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich aufzuheben und das Verfahren bei Rechtskraft und Bestand des Urteils im vorliegenden Hauptverfahren zur Durchführung des Widerrufsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob der bedingt gewährten Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland vom 30.4.2015 ausgefällten Geldstrafe zu widerrufen ist. VI. Kosten und Entschädigung