Diese theoretischen Vorbringen der Berufungsführerin sind korrekt. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Vorinstanz das Widerrufsverfahren eingestellt und folglich materiell nicht behandelt hat. Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte deshalb nicht eine Instanz verliert, ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich aufzuheben und das Verfahren bei Rechtskraft und Bestand des Urteils im vorliegenden Hauptverfahren zur Durchführung des Widerrufsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.