Am Zusammenhang zwischen Hauptstrafe und Widerruf besteht vorliegend kein Zweifel, zumal das Widerrufsverfahren von der Vorrichterin – aufgrund Vorliegens zweier Übertretungen – eingestellt worden ist, was nun im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich ist. Da der Beschuldigte oberinstanzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung zu verurteilen sein wird, liegt ein Vergehen vor, womit zwingend über den Widerruf zu entscheiden ist. […]»