Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof in BGE 117 IV 105 gezogen. Damit bleibt der Berufungsinstanz die Möglichkeit erhalten, umfassend zu prüfen, welches „Sanktionenpaket“ das angemessene ist (vgl. SCHUBARTH, AJP 1994 S. 438 f.).