18 so auch auf das Widerrufsverfahren, denn die Vollstreckung einer neuen Strafe und die Frage des Widerrufs können nicht unabhängig voneinander beurteilt werden (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO; SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N 20 zu Art. 399 StPO). Dass eine Teilanfechtung abzulehnen ist, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, ergibt sich e contrario aus BGE 115 Ia 110. Dieser Umkehrschluss wird vom Kassationshof in BGE 117 IV 105 gezogen.