16. Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt hinsichtlich des Widerrufsverfahrens in ihrer Berufungsbegründung Folgendes vor (pag. 223 f.): «Die Regionale Staatsanwältin legte vollumfängliche Berufung gegen das Urteil der Vorrichterin ein. In der Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft wird das Widerrufsverfahren nicht speziell erwähnt. Nach der Praxis des Bundesgerichts steht das Widerrufsverfahren in direktem Zusammenhang mit der Zumessung der Hauptstrafe. Wenn die Bemessung der Strafe als solches angefochten wurde, ist der Widerruf als Bestandteil der Strafe als mitangefochten zu betrachten.