Im Unterschied zum Normsachverhalt, von welchem die VBRS-Richtlinien ausgehen, wurde der Beschuldigte im Vorfeld bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt. Vorliegend ist demzufolge eine Busse in der Höhe von CHF 800.00 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) wird auf acht Tage festgesetzt. Die Busse ist unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). V. Widerrufsverfahren