15. Strafzumessung für das Fahren in angetrunkenem Zustand Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere des Fahrens in angetrunkenem Zustand kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 186). In Bezug auf die Täterkomponenten ist auf E. 14.5 zu verweisen. Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand für einen Wert ab 0.5 Gewichtspromille eine Busse ab CHF 600.00 vor. Im Unterschied zum Normsachverhalt, von welchem die VBRS-Richtlinien ausgehen, wurde der Beschuldigte im Vorfeld bereits wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt.