17 ist und eine einfache Körperverletzung begangen hat. Der Beschuldigte legt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung eine nicht unerhebliche Geringschätzung an den Tag. Die nunmehrige Arbeitslosigkeit des Beschuldigten dürfte auf diesen keine stabilisierende Wirkung entfalten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 68 zu Art. 42 StGB), desgleichen die erneute Vaterschaft mit einer seit relativ kurzer Zeit bei ihm wohnenden Frau, wobei seine Ehefrau in Äthiopien lebt (pag. 131, Z. 44 f.).