134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Die einschlägige Vorstrafe (vgl. E. 14.5 hiervor) erweist sich bei der Prognosestellung als ungünstiges Element (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 61 zu Art. 42 StGB). Dies umso mehr, weil der Beschuldigte nur einen Monat nach der entsprechenden Verurteilung erneut delinquierte und sich daher von dieser unbeeindruckt zeigte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte am 6.9.2015, mithin elf Tage nach Erhalt des Strafbefehls im vorliegenden Verfahren, erneut straffällig geworden