14.9 Unbedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchsten zwei Jahren auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist als materielle bzw. subjektive Voraussetzung das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 1 E. 4.2. S. 5 f.; 134 IV 97 E. 7.3 S. 117).