Zu den 35 Tagessätzen, welche die Kammer für die grobe Verkehrsregelverletzung ausfällt (vgl. E. 14.2 bis 14.6 hiervor), sind asperierend 15 Tagessätze für die einfache Körperverletzung hinzuzurechnen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe ergibt. Davon ist die mit Strafbefehl vom 9.10.2015 ausgefällte Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272), womit sich vorliegend eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, ergibt.