Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 S. 268). Zu den 35 Tagessätzen, welche die Kammer für die grobe Verkehrsregelverletzung ausfällt (vgl. E. 14.2 bis 14.6 hiervor), sind asperierend 15 Tagessätze für die einfache Körperverletzung hinzuzurechnen, womit sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe ergibt.