Es liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 13 hiervor), ist eine Gesamtstrafenbildung nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dies ist vorliegend der Fall. Für die in vorliegendem Verfahren zu beurteilende Tat (grobe Verkehrsregelverletzung), für welche auch eine Geldstrafe ausgefällt wird (vgl. E. 14.6 hiervor), ist demnach eine Zusatzstrafe auszusprechen (vgl. BGE 142 IV E. 2.4.1 S. 269). Dazu setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte.