Er darf den Betrag von CHF 10.00 nicht unterschreiten, um noch als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 185). Der Beschuldigte hat anlässlich der (telefonischen) Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse (18.7.2016) angegeben, zurzeit ohne Arbeit zu sein und ein Netto- Einkommen von monatlich CHF 1‘000.00 zu erzielen – dies im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, wo er ein Netto-Einkommen von CHF 4‘150.00 geltend gemacht hatte (pag. 131 Z. 38 f.).