Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber Geldstrafen auch für mittellose Täter vorsehen wollte (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 68). Der Tagessatz darf dabei allerdings nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72). Er darf den Betrag von CHF 10.00 nicht unterschreiten, um noch als ernsthafte Sanktion wahrgenommen zu werden (BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 185).