14.7 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber Geldstrafen auch für mittellose Täter vorsehen wollte (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 68).