14.6 Strafart für die Einsatzstrafe Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Geldstrafe grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe Vorrang. Dies ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85). Die 35 Strafeinheiten sind vorliegend als Geldstrafe in der Höhe von 35 Tagessätzen auszusprechen.