15 Leumund des Beschuldigten ist demnach als getrübt zu bezeichnen. Der hier zu beurteilende Vorfall fand am 31.5.2015 und damit nur einen Monat nach der genannten Verurteilung statt. Sodann wurde dem Beschuldigten bereits der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 20.5. bis 19.6.2014 entzogen. Die Täterkomponenten wirken sich deutlich straferhöhend aus. Eine Erhöhung des Strafmasses um zehn Strafeinheiten ist angemessen.