14.4 Zwischenergebnis Nach dem Gesagten (vgl. E. 14.2 und 14.3 hiervor) ist das Tatverschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35–39 km/h ein Strafmass von 25 Strafeinheiten vor. Dieses ist vorliegend heranzuziehen und als Einsatzstrafe zu verwenden.