Es sind keine Elemente ersichtlich, welche die Annahme eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes rechtfertigen würden. Dem Beschuldigten muss demgegenüber vorgeworfen werden, sich grobfahrlässig verhalten zu haben. In Eile scheint er nicht gewesen zu sein. Insgesamt ist auch die subjektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren.