14.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte gibt an, unaufmerksam gewesen zu sein und gemeint zu haben, auf der fraglichen Strecke wären 100km/h signalisiert gewesen (pag. 3, pag. 132, Z. 45 f. sowie pag. 133, Z. 1 ff.). Bei genügender, im Strassenverkehr zwingend erforderlicher Aufmerksamkeit hätte der Beschuldigte die wiederholt signalisierte Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen und demnach mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können und müssen. Es sind keine Elemente ersichtlich, welche die Annahme eines Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes rechtfertigen würden.