Jedoch ereignete sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Autobahnabschnitt, welcher im fraglichen Zeitpunkt fast keinen Verkehr aufwies und übersichtlich ist. Zudem waren die Sicht- sowie Lichtverhältnisse gut und die Strasse war trocken. Der Beschuldigte verursachte weder einen Sachnoch einen Personenschaden. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren.