14.2 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Mit der Berufungsführerin ist dafürzuhalten, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h zwar nicht unerheblich ist (wobei dieser Umstand bei Art. 90 Ziff. 2 SVG allerdings tatbestandimmanent ist). Der Beschuldigte bewirkte damit eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie auch seiner Mitfahrer. Jedoch ereignete sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einem Autobahnabschnitt, welcher im fraglichen Zeitpunkt fast keinen Verkehr aufwies und übersichtlich ist.