Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung nicht vorsätzlich, aber grobfahrlässig. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er ohne Weiteres mit der korrekten Geschwindigkeit fahren können. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden im Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls leicht. Der automobilistische Leumund des Beschuldigten ist alles andere als gut.