Betreffend die objektive Tatschwere ist hervorzuheben, dass die Geschwindigkeits-überschreitung von 38 km/h nicht unerheblich ist. Jedoch ist die Tat am unteren Rand der möglichen Bandbreite bei groben Verletzungen der Verkehrsregeln einzuordnen. Die Autobahn war zur Tatzeit nahezu leer und der Beschuldigte verursachte weder einen Sach- noch einen Personenschaden. Sein Verschulden wiegt innerhalb des Vorwurfs der groben Verkehrsregelverletzung in objektiver Hinsicht leicht. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte bezüglich der Gefährdung nicht vorsätzlich, aber grobfahrlässig.