14.1 Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt hinsichtlich Strafzumessung für die grobe Verkehrsregelverletzung in ihrer Berufungsbegründung Folgendes vor (pag. 223): «Für die grobe Verkehrsregelverletzung ist eine Geldstrafe auszusprechen. Gemäss den VBRS- Richtlinien wird mit 25 Strafeinheiten bestraft, wer auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 35-39 km/h überschreitet.