Sowohl die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) wie auch die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. In casu erachtet die Kammer die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zufolge des grösseren Gefährdungspotentials als die schwerste Straftat. Demzufolge ist zunächst die Strafzumessung für die grobe Verkehrsregelverletzung vorzunehmen. 14. Strafzumessung für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)