Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272). Sowohl die einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) wie auch die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.