Das Gericht kann eine Gesamtstrafe nur ausfällen, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart wählt. Diese Voraussetzungen gelten auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkurrenz. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und E. 2.3.3 S. 267 f. m.w.H.). Bereits an dieser Stelle kann unter Verweis auf die nachstehenden Erwägungen (vgl. E. 14.66 hiernach) gesagt werden, dass für die grobe Verkehrsregelverletzung