Der Beschuldigte hat das vorliegend zu behandelnde Delikt (grobe Verkehrsregelverletzung) am 31.5.2015 begangen und damit noch bevor er von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Strafbefehl vom 9.10.2015 (BM 15 34244) wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1’200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (nebst Verbindungsbusse von CHF 300.00) verurteilt worden ist. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei-